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20070315Anmerkung

15.03.2007

Kommentar zum Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 10.3.2007

"Die 'Tornado'-Entscheidung: Ein Nein auf 57 Seiten" von Heribert Prantl,

zur Verfassungsklage gegen Bundeswehreinsatz in Afghanistan

Eindeutige Völkerrechtswidrigkeit

Der USA-Krieg gegen Afghanistan ist von keiner UN-Sicherheitsresolution gedeckt und kann es auch nicht sein: Ziel der UN ist, den Frieden zu sichern und den Krieg zu verbannen. Keine der zwei UN-Resolutionen, die nach dem 11.9. die Attentate verurteilten, spricht von Gewalt, sie autorisieren keinen Krieg oder Bombardierungsangriff, wie er ab dem 7.10.2001 geschieht. Wie beim Golfkrieg 1991 stehen wir vor einer Missinterpretation von UN-Resolutionen, ein Missbrauch der UN seitens einer Supermacht und bestimmten westlichen Mächten, die offensichtlich daran interessiert sind, Krieg in dieser Region zu führen unter dem Vorwand des Attentats in den USA. Die UNO ist gegründet worden, um Kriege zu verhindern, nicht um aus irgendeinem Grund zum Kriegführen Mandate zu erteilen, was tatsächlich auch noch nie vorgekommen ist, wenn man sich einmal eingehender mit den relevanten UN-Resolutionen beschäftigt.

Nicht einmal die UN-Resolution, die in den Medien und von interessierten Regierungen Anfang 1991 auch als Mandat zum militärischen Eingreifen, zum Krieg gegen den Irak ausgegeben wurde, enthielt eine Aufforderung zum Krieg ebenso wie die jetzigen UN-Resolutionen. Letztendlich stellte damals wie heute das Vorgehen der Vereinten Nationen eine Tolerierung eines Angriffskrieges dar, dessen Völkerrechtswidrigkeit anzuerkennen oder festzustellen noch aussteht. Übrigens, aus den UN-Resolutionsentwürfen damals waren sogar die Wörter "militärische Gewalt" zuvor gestrichen worden, bis es zur endgültigen Formulierung kam. Gerade um Gewalt auszuschließen im Sinne der UN-Charta sind die UN-Resolutionen restriktiv zu interpretieren. Eine Bestätigung des Rechtes auf Selbstverteidigung darf keine offene Tür für Gegenschläge, Bombenangriffe oder gewaltsame militärische Interventionen sein.

Die Frage nach dem warum des Kabinettsbeschlusses ist berechtigt. Friedenspolitik in Konfliktzonen ist der wichtigste Beitrag dazu, dem Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Ein deutscher Kanzler, ein deutscher Außenminister und alle Abgeordnete sind an die Vorgaben der Verfassung und des geltenden Völkerrechts strikt gebunden. Da die Voraussetzungen für den Bündnisfall nach Artikel 5 NATO-Vertrag und nach Artikel 51 UN-Charta nicht vorliegen, musssich dies auch im Abstimmungsverhalten der deutschen Regierung im NATO-Rat niederschlagen.

Als Selbstverteidigung einen Krieg (Beginn 7.10.2001) gegen ein Land zu bezeichnen, der als Reaktion auf ein Attentat (11.9.2001) nach fast vier Wochen erfolgt, ist eine Verdrehung des juristischen Begriffs Selbstverteidigung, ein Vorwand, um eine kriminelle Handlung zu vertuschen.

Im Fall eines Angriffs oder Attentates besteht während der Tat das Recht auf Selbstverteidigung, der angemessene Gegenschlag seitens des Angegriffenen, um den klar zu erkennenden Angreifer oder Attentäter zurückzuweisen. Aber wenn der Angreifer nach Hause geht, der Angriff also vorbei ist und zur Vergangenheit gehört, erlischt das Recht auf Selbstverteidigung. Das heißt, wenn der Angegriffene in dem Haus des Angreifers nach ihm sucht, um ihn zu schlagen, wäre dies mindestens der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, übertragen auf die internationale Ebene: ein Akt der Aggression, Bruch des internationalen Friedens. Das ist klipp und klar der juristische Sachverhalt in einem Rechtsstaat und auf der internationalen Ebene der internationalen Staatengemeinschaft auf der Basis der Charta der Vereinten Nationen.

Am 7.10.2001 standen weder die USA noch ein europäisches Land vor einem unmittelbaren Attentat, das das Recht auf Selbstverteidigung hätte begründen können. Heute auch nicht. Die Gelegenheit der Selbstverteidigung war mit dem schon begangenen Attentat in der USA am 11.9. vorbei. Deswegen konnte auch kein Bündnisfall eintreten und offensichtlich auch nicht ein Fall kollektiver Sicherheit nach Art.51 der UN-Charta. Ein militärischer Angriff gegen ein Land war und bleibt jetzt reine Aggression und durch keine UN-Resolution gedeckt. Gerade weil es um Menschenleben geht, um unschuldige Menschenleben, die eine gewalttätige, militärische Reaktion in Gefahr bringt, ist die juristische Interpretation einer Resolution, die das Selbstverteidigungsrecht anerkennt, restriktiv und mussso sein, um nicht als Ausgangspunkt einer Vergeltungskette missbraucht zu werden. Denn oberstes Gebot für einen Juristen, für jeden Staatsmann und jeden Menschen, der rechtsstaatliche Grundsätze respektiert, ist der Schutz des Lebens, das oberste Rechtsgut, das Schutz vor allen anderen Rechtsgütern in einer Rechtsordnung genießt. Hier liegt der Ursprung, Sinn und Rahmen der ganzen Argumentation zum Recht auf Selbstverteidigung. Der Angriff selbst auf einen Staat gibt dem angegriffenen Staat das Recht auf Selbstverteidigung nur in dem Moment, in dem der Angriff in Gang kommt und im Gang ist, aber nicht darüber hinaus, keineswegs danach. Andernfalls verachten wir das Recht auf Leben, was gerade Krieg bedeutet. Mit anderen Worten, mit fehlender restriktiver Interpretation von Selbstverteidigung verwerfen wir den obersten Schutzanspruch des Rechtgutes Leben und geraten zwangsläufig in die Logik der Gewalt hinein, in die vollkommene rechtliche Schutzlosigkeit, in reine Barbarei.

Die vom amerikanischen Präsidenten tausende Male wiederholt deklarierte Terrorismusbekämpfung findet nicht statt. Alle Konventionen und staatlichen Vereinbarungen zur Terrorismusbekämpfung bleiben außer Acht, bleiben letra muerta vor und nach dem 11.9.2001. Statt dessen brutal inhumane Bombenangriffe gegen Afghanistan seit dem 7.10.2001, also Terror als Zuspitzung der Gewalt seitens einer Supermacht.
Unsägliche Folgen ausgelöst von den Bombardierungen sind: Tausende zivile Opfer, Zerstörung ziviler Einrichtungen, riesige zusätzliche Fluchtwellen und Verhinderung einer effektiven humanitären Hilfe vor Ort. Hilfsorganisationen bestätigen es.

Es fehlt den bisherigen Militärschlägen als Mittel gegen den islamischen Terrorismus an Glaubwürdigkeit und Tauglichkeit. Seit dem Bundestagsmanöver vom deutschen SPD-Kanzlers am 13.11.2001, der anstatt einer Klärung im Plenum der Implikationen deutscher Kriegsbeteiligung in Afghanistan zu fördern die Machtfrage stellte, wurde die Terrorismusbekämpfung eine Frage wechselnder politischer Opportunität.

Die Feststellung des Bündnisfalls nach Art.5 NATO-Vertrag ist juristisch an mehrere völkerrechtliche Voraussetzungen geknüpft:

1. Ein "bewaffneter Angriff" mussauf eine Vertragspartei erfolgt sein. Diese Feststellung steht nicht zur freien Disposition der Vertragsstaaten. Der gesamte NATO-Vertrag, einschließlich Art.5, stehen vielmehr unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der UN-Charta und dem geltenden übrigen Völkerrecht.

2. Die Fakten- und Beweislage musssehr genau geprüft werden. Keinesfalls darf auf der Grundlage unüberprüfbarer Behauptungen oder gar von Mutmaßungen angenommen werden, die Terroranschlägen seien von militärisch organisierten nichtstaatlichen Verbänden verübt worden, die von einem ausländischen Staat entsandt oder in dessen Auftrag oder mit dessen Beteiligung tätig geworden seien. Bis heute fehlt für die Annahme einer solchen Verantwortlichkeit eines fremden Staats jeder Anhaltspunkt.
Aber auch dann, wenn im konkreten Einzelfall ein "bewaffneter Angriff" im Sinne des Artikels 51 UN-Charta erfolgt wäre, dürfte ein militärischer Gegenschlag völkerrechtlich betrachtet unzulässig sein. Juristische Organisationen sind sich darüber im Klaren: Eine Gewaltanwendung auf der Grundlage von Artikel 51 UN-Charta ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich ist. Artikel 51 UN-Charta rechtfertigt keine Vergeltungs- oder Bestrafungsaktionen.

Die wiederholte Rechtssprechung des Internationalen UN-Gerichtshofs in den Haag ist mehrfach eindeutig. Die Interpretation des NATO-Vertrags durch die Vertragsstaaten mag sich ändern. Dies ändert aber nichts daran, daß die NATO-Staaten an die UN-Charta und das geltende Völkerrecht gebunden bleiben. In diesem Zusammenhang ist die deutsche Bundeskanzlerin aufgerufen und verpflichtet, die Außenpolitik Deutschlands auf die Grundlage des internationalen Rechts zurückzubringen. Die aktuelle deutsche Außenpolitik klammert sich dagegen an alte, irrige Konzepte und ein überholtes Bündnis, das gesetzwidrig geworden ist, seit dessen Strategie als solche durch den einstimmigen Beschluß des UN-Gerichtshof von Den Haag (8.7.1996) verurteilt wurde. Die Bundesregierung hat bis heute diese Resolution und dieses international autorisierte gerichtliche Kriterium ignorieren wollen. Das Anliegen blieb vom Deutschen Bundestag unbehandelt. Um so mehr Gründe für eine aufklärende Stellungnahme des Bundesverfassungsgericht aus rein rechtsstaatlichen Grundsätzen, um die Politik wieder in einen völkerrechtlichen und verfassungskonformen Rahmen zu stellen.

In der Tat steht die Bundesregierung jetzt vor einem Dilemma:

Entweder macht sie weiter mit alten völkerrechtswidrigen Konzepten und mit einem Völkerrecht brechenden Bündnis, das jetzt am Rand der Legalität weiter existiert, oder

sie leitet die große Wende in der Außenpolitik ein, um sie auf eine international anerkannte legale Grundlage zu stellen.

Die beträchtlichen Nein-Stimmen aus allen Parteien im Bundestag in Bezug auf den Tornado-Einsatz in Afghanistan bedeuten eine große Hoffnung, sie tragen auch eine große Verantwortung für die Zukunft der Regierungsparteien und die Zukunft des Landes. Alle Europäer, nicht nur die Deutschen, stehen für eine neue Außenpolitik Europas in diesem Sinne.

Gez. Luz María De Stéfano de Lenkait,
Juristin und Diplomatin a.D.

Version r1.1 - 28 Sep 2007 - 20:58 GMT - FranzEschbach
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